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Bevollmächtigter vs. Verwaltungsrat: Die Unterschiede im Schweizer Gesellschaftsrecht verstehen

Geschäftsleute diskutieren Unternehmensstruktur mit Schweizer Rechtsdokumenten im Hintergrund

Bevollmächtigter vs. Verwaltungsrat: Die Unterschiede im Schweizer Gesellschaftsrecht verstehen

Im Bereich der Schweizer Unternehmensführung ist es entscheidend, zwischen einem Bevollmächtigten und einem Verwaltungsratsmitglied zu unterscheiden. Während beide Rollen die Vertretung des Unternehmens beinhalten, unterscheiden sich ihre Verantwortlichkeiten, Befugnisse und rechtlichen Implikationen erheblich.

Wesentliche Unterschiede zwischen Bevollmächtigten und Verwaltungsratsmitgliedern


Bevollmächtigter:
Definition: Eine Person, die befugt ist, das Unternehmen in bestimmten Transaktionen rechtlich zu binden.
Ernennung: Vom Verwaltungsrat ernannt und im Schweizer Handelsregister eingetragen.
Verantwortlichkeiten: Begrenzt auf den vom Unternehmen definierten Umfang; nimmt nicht an strategischen Entscheidungen teil.
Haftung: In der Regel auf Handlungen innerhalb des autorisierten Umfangs beschränkt.
Verwaltungsratsmitglied:
Definition: Eine Person, die in den Verwaltungsrat gewählt wurde und für die strategische Ausrichtung des Unternehmens verantwortlich ist.
Ernennung: Von den Aktionären während der Generalversammlung gewählt.
Verantwortlichkeiten: Umfasst die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Überwachung des Managements und die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gemäß Artikel 716a des Schweizer Obligationenrechts.
Haftung: Trägt Treuepflichten und kann persönlich für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden, wie in Artikel 754 des Schweizer Obligationenrechts festgelegt.

📌 Bedeutung der lokalen Vertretung

Das Schweizer Recht verlangt, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz wohnhaft ist. Diese Anforderung gewährleistet eine effektive Kommunikation mit den Schweizer Behörden und die Einhaltung lokaler Vorschriften, wie in Artikel 718 des Schweizer Obligationenrechts festgelegt.

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